nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 SchAusnahmV — Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Außer Kraft: § 11 ist seit 24.11.2021 nicht mehr im SchAusnahmV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 11.05.2021.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. Dies gilt im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes nur für weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.