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§ 8 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;

2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;

3. anhaltend krank ist;

4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;

5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;

6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).