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§ 50 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.

(4) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Justizminister

Die Ministerin für die

Gleichstellung von Frau und Mann