nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 47 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einwendungen gegen den Kostenansatz

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen die Kostenforderung oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.