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§ 38 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gesetzliche Vertretung

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminnachricht auch der vertretenden Person zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.