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§ 32 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erteilung der Ausfertigung

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Wird das Protokollbuch vom Amtsgericht verwahrt (§ 29 Abs. 2), so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.