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§ 27 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung des Protokolls

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.