Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den staatlichen Schulämtern für den Bereich anderer staatlicher Schulämter die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.
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Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den staatlichen Schulämtern für den Bereich anderer staatlicher Schulämter die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.