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§ 2 SchÄV (Brandenburg) — Übertragung von Aufgaben

Schulämterverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den staatlichen Schulämtern werden die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten für die Anerkennung sonstiger schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht reglementierter Berufe sowie die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden und deren staatliche Anerkennung, übertragen.