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# § 25 SatDSiG — Verfahren

Satellitendatensicherheitsgesetz  
Stand: 17.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 25 SatDSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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