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# § 20 SatDSiG — Sammelerlaubnis

Satellitendatensicherheitsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter

- 1. Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder

- 2. sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.

Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

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Zitiervorschlag: § 20 SatDSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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