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# § 18 SanktDG — Einziehung

Sanktionsdurchsetzungsgesetz  
Stand: 28.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können

- 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 18 SanktDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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