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§ 1 SanOAAusbGV 2013 — Anspruch auf Ausbildungsgeld

Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.