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# § 1 SanG 2017 — Sanierungshilfen

Sanierungshilfengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.

(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt:

- Bremen 400 Millionen Euro

- Saarland 400 Millionen Euro.

(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.

(4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 1 SanG 2017

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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