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# Anlage 2 SamEnV — (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2)Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind

Samenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2063)

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Tiere	Zu untersuchende Krankheiten	Zu untersuchende Proben	Folgemaßnahmen
1	2	3	4
Rinder	Bovine Virusdiarrhoe	eine Blutprobe (Virusnachweis)	jährliche Untersuchung
Rinder	Bovines Herpesvirus Typ 1	zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen (Antikörpernachweis)	jährliche Untersuchung
Rinder	Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis)	eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird	jährliche Untersuchung
Schweine	Brucellose der Schweine	eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Brucellose-Verordnung (Antikörpernachweis)	jährliche Untersuchung
Schweine	Schweinepest	eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Schweinepest-Verordnung (Antikörpernachweis)	jährliche Untersuchung
Schweine	Aujeszkysche Krankheit	eine Blutprobe zur Untersuchung auf das gl-Glykoprotein des Virus (Antikörpernachweis)	jährliche Untersuchung
Schafe und Ziegen	Brucellose (Brucella melitensis)	eine Blutprobe (Antikörpernachweis)	jährliche Untersuchung
Schafe und Ziegen	Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis)	eine Blutprobe (Antikörpernachweis)	jährliche Untersuchung
Schafe und Ziegen	Border-Krankheit (Enzootische Zitterkrankheit)	Isolierungstest für den Virus – Blutprobe	jährliche Untersuchung
Equiden	Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Infektiöse Anämie)	eine Blutprobe Methode: Coggins-Test	Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen
Equiden	Kontagiöse Equine Metritis	eine Samen- oder Vorsekret- und Harnröhrenprobe und eine Eichelgrubentupferprobe (kultureller Nachweis oder PCR)	Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen
Equiden	Equine Virusarteritis	bei serologisch negativem Equine-Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1 : 4) eine Blutprobe Methode: Antikörpernachweis – Virusneutralisationstest	Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen
bei serologisch positivem EAV- Titer (≥ 1 : 4) Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur	Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen
bei Teilnahme an einem Impfprogramm: Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur	Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen
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Zitiervorschlag: Anlage 2 SamEnV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/anlage-2

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