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# Anlage 1 SamEnV — (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6)Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

Samenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2062 )

- 1. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:

  - a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

  - b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

  - c) einen Sprungraum für die Samengewinnung;

  - d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;

  - e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

  - f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

- 2. Die Bauweise muss gewährleisten, dass

  - a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

  - b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 SamEnV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/anlage-1

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