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§ 2 SamEnV — Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

Samenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Besamungsstation verfügt über die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.