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# § 17 SamEnV — Ordnungswidrigkeiten

Samenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,

- 2. entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen Weise untersucht werden,

- 3. entgegen § 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass bei den dort genannten Tieren eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,

- 4. einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,

- 5. entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von Tieren einsetzt,

- 6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,

- 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise überprüft,

- 8. entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise verteilt wird,

- 9. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte eingehalten werden,

- 10. entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 12. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert werden,

- 13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder

- 14. einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt.

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Zitiervorschlag: § 17 SamEnV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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