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# § 15 SamEnV — Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen

Samenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen:

- 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben wurden,

- 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,

- 3. den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat,

- 4. den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört,

- 5. das Datum der Übertragung und

- 6. die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung.

(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.

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Zitiervorschlag: § 15 SamEnV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/15

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