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# § 13 SamEnV — Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

Samenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:

- 1. das Gewinnungsdatum,

- 2. die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertieres,

- 3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und

- 4. die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 12.

Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen aufzuführen.

(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.

(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.

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Zitiervorschlag: § 13 SamEnV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/13

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