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§ 10 SamEnV — Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit

Samenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.