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§ 7 SachsenLBUmwG (Sachsen) — Abgabenfreiheit

Landesbank Sachsen Umwandlungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechtsänderungen aufgrund der formwechselnden Umwandlung der Sachsen LB in eine Aktiengesellschaft sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen.

(2) Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( Kostenordnung ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 141), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erhoben.