(1) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift erfolgt die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale (Sachsen LB) in eine Aktiengesellschaft.
(2) Die Anteilseigner der Sachsen LB im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift gelten als Gründer der Aktiengesellschaft; diese stellen deren Satzung fest. Die Anteilseigner der Sachsen LB im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft.
(3) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Leipzig. Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.
(4) Die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.