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# § 42 SachenRBerG — Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts

Sachenrechtsbereinigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über

- 1. die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),

- 2. die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und

- 3. die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55).

(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß

- 1. die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),

- 2. die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57),

- 3. die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58),

- 4. die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und

- 5. die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52)

als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.

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Zitiervorschlag: § 42 SachenRBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/42

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