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# § 4 SachBezV 1978 — Übergangsvorschrift

Sachbezugsverordnung 1994  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

- 1. Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.

- 2. Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen

```
für die Wohnung	133,40 DM,
für Heizung	39,50 DM,
für Beleuchtung	2,70 DM,
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.
```

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Zitiervorschlag: § 4 SachBezV 1978

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SachBezV%201978/4

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