nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 43 SaatG — Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung

Saatgutverkehrsgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sortenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Züchters und eines Verfahrensvertreters bekannt.

(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sortenzulassung abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.