§ 29 SaatVerkG 1985 — Geschlossene Anbaugebiete

Saatgutverkehrsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.