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# § 17 SaatVerkG 1985 — Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel

Saatgutverkehrsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,

- 1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,

- 2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 17 SaatVerkG 1985

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/17

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