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# Anlage 6 SaatV — (zu §§ 40 und 42 Abs. 1)Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung

Saatgutverordnung  
Historische Fassung: Stand 09.12.2020 bis 04.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 1 Landwirtschaftliche Arten

- 1.1 Bezeichnung, Höchstmengen

```
	Bezeichnung		Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
	1	2	3
1.1.1	"Kleinpackung EG B"	Futterpflanzen	10
1.1.2	"Kleinpackung EG"	Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben	2,5
sonstiges Saatgut von Rüben	10
1.1.3	"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in derBundesrepublik Deutschland zulässig"	Getreide außer Mais und Sorghum	30
Mais, Sorghum	1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps	10
Raps	1
```

- 1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.

- 1.2 Kennzeichnung

- 1.2.1 Bezeichnung

- 1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

- 1.2.3 Art und Kategorie

- 1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)

- 1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)

- 1.2.5 Kennnummer der Partie

- 1.2.6 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)

- 1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel

- 1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4

- 1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

- 1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1

- 1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.

- 2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart

- 2.1 Höchstmengen

```
	Art	Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
	1	2
2.1.1	Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais	0,5
2.1.2	Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine	0,1
2.1.3	Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne	5
```

- 2.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.

- 2.2 Kennzeichnung

- 2.2.1 "EU-Norm"

- 2.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

- 2.2.3 Art und Sortenbezeichnung

- 2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen

- 2.2.4 Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)

- 2.2.5 Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)

- 2.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer

- 2.2.7 Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)

- 2.2.8 Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g

- 2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel

- 2.2.9 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4

- 2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

- 2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4

- 2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.

- 3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)

- 3.1 Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

```
1	2	3	4
	"Kleinpackung EG A"	"Kleinpackung EG B"	"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg)	(kg)	(kg)
3.1.1	Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung			
3.1.1.1	Futternutzung	-	10	über 10 bis 15 1)
3.1.1.2	Körnererzeugung			
3.1.1.2.1	Getreide	-	-	30
3.1.1.2.2	Leguminosen (auch mit Getreide)	2	über 2 bis 10	über 10 bis 30
3.1.2	Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)	2	über 2 bis 10	über 10 bis 30
	----------1)Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
```

    - 3.2 Kennzeichnung

    - 3.2.1 Bezeichnung

    - 3.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

    - 3.2.3 "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)

    - 3.2.4 Kennnummer

    - 3.2.5 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)

    - 3.2.6 Füllmenge oder Stückzahl der Körner

    - 3.2.7 die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3

    - 3.2.8 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

    - 3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1

    - 3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.

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Zitiervorschlag: Anlage 6 SaatV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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