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# § 8 SaatV — Mängel des Feldbestandes

Saatgutverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.

(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn

- 1. zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt werden können und

- 2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft werden kann.

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Zitiervorschlag: § 8 SaatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/8

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