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§ 36 SaatV — Verpacken nach Probenahme

Saatgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.