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# § 31 SaatV — Einleger

Saatgutverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:

- 1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,

- 2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,

- 3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,

- 4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.

Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.

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Zitiervorschlag: § 31 SaatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/31

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