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# § 30 SaatV — Aufdrucketikett

Saatgutverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen.

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Zitiervorschlag: § 30 SaatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/30

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