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§ 4 SaatEinfMeldV — Vorführung und Untersuchung

Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.