nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 SaatEinfMeldV — Einfuhranzeige

Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für

- 1. Saatgut aus Vertragsstaaten,

- 2. Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt.

(2) Die Einfuhranzeige muß dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen.

---

Zitiervorschlag: § 1 SaatEinfMeldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaatEinfMeldV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
