Die Staatsregierung regelt im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen der Zuweisungen nach § 2 Absatz 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der Kommunen sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.