(1) Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die einen Betrag von 12,5 Millionen Euro überschreiten, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
(2) Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich über den Vollzug des Gesetzes.