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# § 4 SaAusbV 2005 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

- 6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 7. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

- 11. Ausführen von Näharbeiten,

- 12. Polstern,

- 13. Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,

- 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:

  - a) Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,

  - b) Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,

  - c) Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;

- 2. in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:

  - a) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,

  - b) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,

  - c) Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;

- 3. in der Fachrichtung Feintäschnerei:

  - a) Entwerfen von Lederwaren,

  - b) Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,

  - c) Herstellen und Reparieren von Lederwaren.

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Zitiervorschlag: § 4 SaAusbV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaAusbV%202005/4

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