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§ 13a SaAusbV 2005 — Weitere Übergangsvorschrift

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.