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§ 12 SaAusbV 2005 — Nichtanwendung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.