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§ 11a SaAusbV 2005 — Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden.