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§ 1 SaAusbV 2005 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.