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# § 3 SWGKostenV (Brandenburg) — Erstattung für Personal-, Sach- und Gemeinkosten der hauptamtlichen Beauftragten

SWG-Kostenerstattungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Landkreisen und der kreisfreien Stadt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden werden die ab dem 1. Januar 2019 tatsächlich anfallenden Personalkosten für die hauptamtlichen Beauftragten nach § 6 Absatz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes erstattet.

(2) Den Landkreisen und der kreisfreien Stadt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden werden die ab dem 1. Januar 2019 im Zusammenhang mit den Stellen der hauptamtlichen Beauftragten nach § 6 Absatz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes anfallenden Sach- und Gemeinkosten jährlich pauschal in Höhe von zusammen 20 Prozent der Bruttopersonalkosten nach Absatz 1 plus 8 800 Euro erstattet.

(3) Die tatsächlich angefallenen Personalkosten nach Absatz 1 werden nach Ablauf des Kalenderjahres auf der Grundlage einer von den Erstattungsberechtigten bei dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Referat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur eingereichten tabellarischen Übersicht zusammen mit der sich aus ihnen ergebenden Sach- und Gemeinkostenpauschale nach Absatz 2 erstattet. Die Anträge zur Erstattung sollen bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 SWGKostenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SWGKostenV/3

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