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# § 8 SWG (Brandenburg) — Sprache

Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land erkennt die sorbischen/wendischen Sprachen, insbesondere das Niedersorbische, als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an und ermutigt zu ihrem Gebrauch. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben wird geschützt und gefördert.

(2) Im angestammten Siedlungsgebiet hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, sich bei Behörden des Landes, den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände der niedersorbischen Sprache zu bedienen. Macht sie oder er von diesem Recht Gebrauch, hat dies dieselben Wirkungen, als würde sie oder er sich der deutschen Sprache bedienen. In niedersorbischer Sprache vorgetragene Anliegen können in niedersorbischer Sprache beantwortet und entschieden werden. Kostenbelastungen oder sonstige Nachteile dürfen der Einwohnerin oder dem Einwohner hieraus nicht entstehen.

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Zitiervorschlag: § 8 SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/8

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