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# § 6 SWG (Brandenburg) — Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen

Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Landkreis im angestammten Siedlungsgebiet sowie die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz hat eine hauptamtliche Beauftragte oder einen hauptamtlichen Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Umfang einer Vollzeitstelle und trifft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden.

(2) Bei den Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden im angestammten Siedlungsgebiet sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden benannt oder andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden getroffen werden.

(3) Die Beauftragte oder der Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vertritt die Belange der Sorben/Wenden. Sie oder er ist Ansprechpartner für die Sorben/Wenden und fördert ein gedeihliches Zusammenleben zwischen sorbischer/wendischer und nichtsorbischer/nichtwendischer Bevölkerung. Die hauptamtliche Beauftragte oder der hauptamtliche Beauftragte eines Landkreises unterstützt zudem die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter in sorbischen/wendischen Angelegenheiten. Der Dienstsitz der Beauftragten oder des Beauftragten befindet sich am Sitz der jeweiligen Verwaltung. Für die Beauftragte oder den Beauftragten gilt § 17 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Die Regelungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 6 SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/6

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