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§ 2 SWG (Brandenburg) — Sorbische/Wendische Volkszugehörigkeit

Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum sorbischen/wendischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem Bürger keine Nachteile erwachsen.