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# § 13a SWG (Brandenburg) — Kostenerstattung

Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im angestammten Siedlungsgebiet für den mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen höheren Aufwand einen finanziellen Ausgleich. Erstattet wird

der Aufwand, der durch die Einsetzung von hauptamtlichen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§ 6 Absatz 1) entsteht;

der Verwaltungsaufwand, der durch die Verwendung der niedersorbischen Sprache (§ 8) entsteht;

der Aufwand für die zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Ortstafeln (§ 11).

Die Erstattung von Mitteln nach Satz 1 und 2 ist zweckgebunden für die Erfüllung von Aufgaben in Anwendung dieses Gesetzes. Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand.

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Zitiervorschlag: § 13a SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/13a

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