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# § 1 SWG (Brandenburg) — Recht auf nationale Identität

Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Land Brandenburg lebenden Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.

(2) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.

(3) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gewährleisten dieses Recht und fördern Bedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit ermöglichen, ihre Sprachen und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe zu bewahren und weiterzuentwickeln. Die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes ist dabei zu sichern.

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Zitiervorschlag: § 1 SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/1

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