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Art 4 SVwKollegG (Bayern)

Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg wird entsprechend der Satzung vom Verwaltungsrat verwaltet. Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. drei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennende Beamte der inneren Verwaltung,

2. je ein vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag, vom Bayerischen Landkreistag und vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennender Vertreter.

(2) Der Verwaltungsrat wählt für jedes Rechnungsjahr aus seiner Mitte den Vorsitzenden.