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Art 2 SVwKollegG (Bayern)

Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind der Freistaat Bayern, der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Landkreistag und der Verband der bayerischen Bezirke.

(2) Die Aufsicht über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.